Sorgt Industriesilikon für die Haftung benannter Prüfstellen?
Industriesilikon in fehlerhaften Brustimplantaten führte zu Schäden für Verbraucherinnen [1]. Die Implantate mussten entfernt oder getauscht werden. Schäden sind zu mindern. Es entstanden und entstehen Kosten für notwendige Operationen und Beerdigungen. Die Verwendung von Industriesilikon statt Spezialsilikon, um Kosten zu sparen, ist Betrug. Es gab ein Urteil. Der Hersteller wurde schuldig gesprochen. Fertig? Eine akkreditierte und notifizierte Prüfeinrichtung hatte den Produktionsprozess des Implantateherstellers zertifiziert. Die Frage, inwieweit eine akkreditierte Prüfeinrichtung für ihre Beurteilung haftet und inwieweit eine Verantwortung über die Zeritifizierung des reinen Herstellungsverfahrens hinaus besteht, beurteilten Gerichte unterschiedlich. Einer Verurteilung in erster Instanz folgte ein Freispruch in zweiter Instanz.
Unbedenklichkeitserklärungen als Ergebnis einer akkreditierten Prüfeinrichtung erwiesen sich auch im Fall einer Prüfung der Standfestigkeit des Staudamms einer brasilianischen Mine als falsch. Der Damm brach kurz Zeit nach der Prüfung.
Die beiden angeführten „Irrtümer“ stehen für eine Reihe zweifelhafter Prüfergebnisse, die aus Sicht der Verbraucher schädlich waren. Nach Freisprüchen der Prüfeinrichtung, verwies der BGH das Verfahren über die Mitverantwortung der zertifizifikatauststellenden Prüfeinrichtung in Bezug auf die Brustimplantate an das Oberlandesgericht zurück, um prüfen zu lassen, ob eine deliktische Haftung in Frage komme [2].
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